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   OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09   

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https://dejure.org/2009,7987
OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09 (https://dejure.org/2009,7987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.05.2009 - 1 W 43/09 (https://dejure.org/2009,7987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - 1 W 43/09 (https://dejure.org/2009,7987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 4, 485 ZPO; § 43 GKG

  • Justiz Hessen

    § 43 Abs 1 GKG, § 4 Abs 1 ZPO, § 485 ZPO
    Kostenentscheidung: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines dem Hauptverfahren vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens

  • Judicialis

    GKG § 43 Abs. 1; ; ZPO § 4 Abs. 1; ; ZPO § 485

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 485
    Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Bemessung des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Bemessung des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.2006 - VII ZB 59/05

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09
    Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rn. 8]); denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
  • BGH, 27.02.1996 - X ZR 3/94

    Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09
    Das selbständige Beweisverfahren kennt im Grundsatz - abgesehen von der Regelung in § 494 a ZPO, die hier nicht einschlägig ist - keine Kostenentscheidung (BGHZ 132, 96 [juris Rn. 21]), was seinen Grund darin findet, dass im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt werden kann und darf, wer letztlich obsiegt oder unterliegt (OLG Hamm, OLGR 1993, 2, 3; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 126).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 34/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09
    Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rn. 8]); denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
  • OLG Celle, 20.06.2003 - 6 W 49/03

    Zulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung des Erlasses einer Kostenentscheidung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09
    Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rn. 8]); denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]).
  • OLG Hamm, 14.10.1992 - 12 W 13/92

    Begriff der Eignung zur Prozessvermeidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09
    Das selbständige Beweisverfahren kennt im Grundsatz - abgesehen von der Regelung in § 494 a ZPO, die hier nicht einschlägig ist - keine Kostenentscheidung (BGHZ 132, 96 [juris Rn. 21]), was seinen Grund darin findet, dass im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt werden kann und darf, wer letztlich obsiegt oder unterliegt (OLG Hamm, OLGR 1993, 2, 3; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 126).
  • LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11

    Nebenforderungen i.S.d.§ 331 Abs. 3 ZPO

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Geltendmachung dieser Kosten als Nebenforderung ist zu verneinen, denn die Berücksichtigung als Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits ist die gegenüber einer selbständigen Geltendmachung prozessual einfachere Vorgehensweise (vgl. OLG Frankfurt, Beschl.v.25.05.2009 - 1 W 43/09-, zit.nach juris).
  • OLG München, 25.06.2010 - 10 U 5028/09

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Einbeziehung in die

    25 Für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches als Schadensersatzanspruch besteht dann insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 W 43/09 [Juris]).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 17 W 15/20

    Streitwertfestsetzung wegen vorprozessualer Kosten

    Dies ist in der Rechtsprechung und der Literatur - soweit ersichtlich - nicht im Streit, so dass beispielgebend auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 - 1 W 43/09 -, Rn. 3 f., juris verwiesen wird.
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